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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2025

Jonathan Hochstöger Photographia | Schloßgasse 10, 3300 Amstetten

www.photographia.at | 0680/40 17 100 | photographia.hochstoeger@gmail.com

 

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen 

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein/e Auftraggeber_in als Vertragspartner_in gegenübersteht.  

 

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung (mündlich bzw. schriftlich), oder unterschriebener Zustimmung anerkennt die/der Auftraggeber_in deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartnerin/des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.  

 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.  

 

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

 

II. Urheberrechtliche Bestimmungen 

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Die/der Vertragspartner_in erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt die/der Vertragspartner_in nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium der Auftragsgeberin/des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 

 

2.2 Die/der Vertragspartner_in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: (c), oder © Jonathan Hochstöger Photographia. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 

 

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des 

Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem 

Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. 

 

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 

 

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

 

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung 

3.1.1 Analoge Fotografie 

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten der Vertragspartnerin/des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 

 

 3.1.2 Digitale Fotografie 

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.   

 

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch der Auftragsgeberin/des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Sticks, Festplatten oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und der Vertragspartnerin/dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.  

 

3.3 Der Fotograf wird alle aufgenommenen RAW-Bilder ohne Rechtspflicht für die Dauer von 2 Wochen archivieren. Bearbeitete, sortierte und ausgewählte Bildnisse werden 1 Jahr lang archiviert. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

IV. Kennzeichnung 

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt ins besonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. 

 

4.2 Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

V. Nebenpflichten 

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat die Vertragspartnerin/der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).  

 

5.2 Sollte der Fotograf von der Vertragspartnerin/vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert die Auftraggeberin/der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.  

 

5.3 Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten der Auftragsgeberin/des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten der Auftragsgeberin/des Auftraggebers.   

 

VI. Verlust und Beschädigung 

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen der Auftraggeberin/dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.    

 

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

 

VII. Vorzeitige Auflösung 

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen 

Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann 

auszugehen, wenn über das Vermögen der Vertragspartnerin/des Vertragspartnersein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen 

Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der 

Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Vertragspartnerin/des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche von der Vertragspartnerin/vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. die/der Vertragspartner_in trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.   

 

VIII. Leistung und Gewährleistung 

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern die/der Vertragspartner_in keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt ins besonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes, dem Bild Stil (Look) und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.  

 

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Vertragspartnerin/des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

 

8.3 Die/der Vertragspartner_in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc... 

 

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr der Vertragspartnerin/des Vertragspartners. 

 

8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die/der Vertragspartner_in hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. 

 

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei 

Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 

 

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. Ist kein Liefertermin schriftlich vereinbart, gilt ein unverbindlicher Lieferzeitraum von 3 Wochen.

 

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne 

dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 

 

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.  

 

IX. Werklohn / Honorar 

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. 

 

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 

 

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 

 

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten. 

 

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden somit gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 

 

9.6 Nimmt die/der Vertragspartner_in von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind 50% des Angebotspreises, aufgrund des reservierten Zeitaufwands und möglichen entgangenen Aufträge, zu bezahlen.

 

9.8 Die/der Vertragspartner_in verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.  

 

X. Lizenzhonorar 

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.   

 

 

 

 XI. Zahlung 

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei 

Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme, falls vorhanden Angebotssumme, zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung binnen 10 Tagen zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.   

 

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.  

 

11.3 Bei Zahlungsverzug der Vertragspartnerin/des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.  

 

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum der Vertragspartnerin/des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.   

 

XII. Datenschutz 

Die/Der Vertragspartner_in nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:  

 

Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten der Vertragspartnerin/des Vertragspartners wie folgt:  

 

1. Zweck der Datenverarbeitung 

Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.  

 

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung.

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.   

 

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten der Vertragspartnerin/des Vertragspartners 

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten der Vertragspartnerin/des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage der Vertragspartnerin/des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

 

4. Speicherdauer: Die personenbezogenen Daten der Vertragspartnerin/des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten 

Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten der Vertragspartnerin/des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potenzieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.  

 

5. Die Rechte der Vertragspartnerin/des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten

Nach geltendem Recht ist die/der Vertragspartner_in unter anderem berechtigt 

 

• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf 

gespeichert hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – 

zu erhalten; 

 

• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen; 

 

• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken; 

 

• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen; 

 

• Datenübertragbarkeit zu verlangen;

 

• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen; und 

 

• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.  

 

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen 

Sollte die/der Vertragspartner_in zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihr/ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.   

 

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen: 

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Die/der Vertragspartner_in erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.  Die/der Vertragspartner_in erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.   

XIV. Zusatzbestimmungen Fotobox

14.1 Ist eine Fotobox Inhalt eines Auftrags, so gelten die folgenden Bestimmungen zusätzlich zu den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit der Auftragserteilung wird dies zur Kenntnis genommen. Als Fotobox wird die

Fotobox als solche inkl. aller bei der Vermietung übergebenen Gegenstände, beispielsweise Blitz, Leuchten, Requisiten, etc., verstanden.

 

14.2 Voraussetzung für die Verwendung einer Fotobox ist eine Kautionsentrichtung in der Höhe von 500 € an den Fotografen vor Beginn des Mietzeitraumes. Diese wird binnen 10 Tagen abzüglich der Mietgebühr retour überwiesen. Übersteigt die Mietgebühr die Kautionssumme, wird der Restbetrag verrechnet. Weiters wird durch den Fotografen, oder dessen Bedienstete eine Einschulung vorgenommen. Eine Untervermietung der Fotobox ist nicht zulässig, außer dies wurde ausdrücklich und schriftlich durch den Fotografen gestattet. 

 

14.3 Tritt Beschädigung, Verlust, Verunreinigung oder Diebstahl der Fotobox während des Mietzeitraums auf, wird sich der Fotograf die Kaution in Gänze, oder in den Schäden angemessener Höhe, einbehalten. Übersteigen die Schäden den Kautionsbetrag deutlich, wird der Fotograf diese in angemessener Höhe dem Mieter zusätzlich verrechnen.

 

14.4 Der Mieter verpflichtet sich das Risiko für Beschädigung, Verlust, Verunreinigung oder Diebstahl zu minimieren. Dies beinhaltet eine ständig aufrechte Strom- und Internetversorgung, das Sichern gegen Diebstähle und Umfallen der Fotobox, die Reinigung bei evtl. Verschmutzung und die Vermeidung von Schäden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Mieter und Dritte (z.B. Hochzeitsgäste, Bedienstete, etc.) einen verantwortungsvollen Umgang mit der Fotobox pflegen und den Fotografen umgehend über jegliche Probleme, Schäden, Funktionsstörungen, etc. informieren.

 

14.5 Bei Funktionsstörungen ist der Mieter angehalten, den Fotografen umgehend zu informieren. Der Fotograf wird die Störung zeitnah beheben, falls dies möglich ist. Kann dies nicht erfolgen, hat der Mieter Anrecht auf Minderung der Mietgebühr. Dessen Höhe ist in Absprache und Einklang mit dem Fotografen festzulegen. 

 

14.6 Für aufgenommene Bild-, Ton- und Filmwerke gelten entsprechend die gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen, insbesondere Punkt II, III und IV.

 

XV. Schlussbestimmungen 

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. 

Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.   

 

15.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel 

der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind 

ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.   

 

15.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen 

auftragsgemäß hergestellte Film-, Bild- und Tonwerke sinngemäß, und zwar 

unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik 

(Film, Video etc.).

 

15.4 Jegliche geschlechtsspezifischen Formulierungen inkludieren alle Geschlechter in gleichem Maße. 

 

15.5 Schlussendlich wird darauf hingewiesen, dass jegliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen durch gegenseitigen Respekt, Verantwortungsbewusstsein und Hilfsbereitschaft geprägt sein sollen. Bei jeglichen Problemfällen sollen diese im gemeinsamen Einklang möglichst zur Zufriedenheit aller Beteiligten gelöst werden. Der Fotograf verpflichtet sich sein Möglichstes zur Kundenzufriedenheit, unter Berücksichtigung seiner AGB, beizutragen.

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